Du bist Gesellschafter einer GmbH und fragst dich, was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wann sie vorliegt und worauf du achten solltest?
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Klären wir erst einmal die Frage, was eine verdeckte Gewinnausschüttung, die sogenannte vGa, ist. Eine Definition findet sich leider nicht im Gesetzt, aber hier können die Richtlinien weiterhelfen. Von einer vGa spricht man, wenn alle folgenden Voraussetzungen zur selben Zeit, d.h. kumulativ, erfüllt sind: Per Definition muss eine Vermögensminderung, also eine Betriebsausgabe bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung, vorliegen. Eine verhinderte Vermögensmehrung liegt vor, wenn zum Beispiel für ein Darlehen, das die Gesellschaft seinem Gesellschafter gewährt hat, vom Gesellschafter keine Zinsen gezahlt werden. Somit sind hier der Gesellschaft Zinseinnahmen entgangen.
Diese Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung muss durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein, d.h. durch die Beziehung Gesellschafter zur Gesellschaft.
Sie muss Auswirkungen auf den Gewinn haben. Klingt banal, ist aber ein wichtiges Kriterium, da nicht jede Ausgabe direkten Einfluss auf den Gewinn hat.
Da es sich, wie der Name schon sagt, um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, gibt es auch keinen entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss. In diesem Fall hätten wir eine originäre Gewinnausschüttung.
Als letzte Voraussetzung muss die vGa dazu geeignet sein, beim Gesellschafter als sonstiger Bezug besteuert zu werden.
Die verdeckte Gewinnausschüttung an zwei paktischen Beispielen erklärt
Der Gesellschafter hat seiner Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro zu einem nicht fremdüblichen Zinssatz von 10 % gewährt, fremdüblich wären 2,5 %. Somit erhält der Gesellschafter von seiner Gesellschaft eine Zinszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Diese hat den Gewinn in voller Höhe gemindert. In diesem Fall haben wir in Höhe der Fremdüblichkeit, nämlich in Höhe von 2.500 Euro, eine tatsächliche Betriebsausgabe und in Höhe von 7.500 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Zu den steuerlichen Folgen komme ich an einer anderen Stelle.
Gleiches Beispiel nur mit dem Unterschied, dass eine Bank zu gleichen Konditionen das Darlehen unter nicht fremdüblichen Bedingungen gewährt hat: Also wieder die 100.000 Euro Darlehen zu 10 %. Somit 10.000 Euro Zinsen als Betriebsausgabe und Gewinnminderung. An dieser Stelle liegt grundsätzlich keine vGa vor. Da die Zahlung der Zinsen an die Bank und nicht an den Gesellschafter bewirkt wurde. Und somit auf Ebene des Gesellschafters nicht geeignet war, als sonstiger Bezug besteuert zu werden, da er kein Geld erhalten hat.
Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung
Es kann unzählige Fälle geben, in denen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Hier mal ein paar Beispiele: Der Gesellschafter erhält für seine Dienstleistung eine zu hohe Bezahlung, eine nicht vertraglich bestimmte Extravergütung, einen zu hohen Preis für eine Warenlieferung oder den Verkauf eines Wirtschaftsgutes. Er erhält von der Gesellschaft ein Darlehen mit keinen oder nur einem sehr niedrigen Zinssatz, bzw. er gewährt der Gesellschaft ein Darlehen mit einem zu hohen Zinssatz.
Weitere typische Beispiele wären, wenn der Gesellschafter von der Gesellschaft Rabatte und Preisnachlässe bekommt, die andere Kunden nicht erhalten. Auch wenn der Gesellschafter Aktien, Grundstücke, Ware, Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft zu einem zu hohen Preis verkauft. Oder umgekehrt: die Gesellschaft verkauft an den Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis.
Vorsicht auch bei Firmenwagen! Wenn ein Gesellschafter nicht bei der GmbH angestellt ist, aber den Firmenwagen auch privat nutzt und hierfür kein Nutzungsentgelt zahlt, kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Gleiches gilt, wenn bei einem Anstellungsverhältnis die Privatfahrten nicht vertraglich geregelt sind und nicht auf der Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil abgerechnet werden.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Stichwort „Fremdüblichkeit“
Um diese Vorteile als vGa zu beurteilen, ist entscheidend, ob ein ordentlicher Kaufmann den selben Vorteil auch einem fremden Dritten eingeräumt hätte. Bei der vGa geht es also um die Frage, hätten diese Vereinbarungen bzw. Konditionen auch fremde Personen erhalten. Da es ja um die Beurteilung der Beziehung, Gesellschaft zum Gesellschafter geht.
Aber Achtung: Hier wird tatsächlich auf das Wort „fremd“ abgestellt. Denn die Person darf dem Gesellschafter nicht nahestehen. Also dürfen keine familiären, freundschaftlichen und enge wirtschaftliche Beziehungen vorliegen. Denn auch hier wird eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis unterstellt, wenn es zu einer Vermögensminderung bzw. einer verhinderten Vermögensmehrung kommt. Das heißt, z.B. der Ehepartner, der in der Gesellschaft angestellt ist und ein nicht fremdübliches zu hohes Gehalt bezieht.
Nahestehende Person sind per Definition also alle Personen, die mit dem Gesellschafter in einer persönlichen Beziehung stehen. Das können Freunde, Bekannte, aber auch Geschäftskunden sein, die mit ihm schon viele Jahre zusammenarbeiten.
Es gibt noch viele weitere Fälle, bei denen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann. Wie du siehst, gibt es hier Unzähliges, was beachtet werden muss. Du solltest deshalb bei offenen Fragen und individuellen Fällen einen Berater an deiner Seite haben. Dieser kann dir im Zweifel helfen und dich über jegliche Eventualitäten aufklärt. Ich stehe dir dabei gerne zur Verfügung.
Die steuerlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Da wir nun geklärt haben, was eine vGa ist und wann sie vorliegt, kommen wir nun zu den steuerlichen Folgen: Wie schon festgestellt, betrifft die vGa immer das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Somit ergeben sich auch für beide steuerliche Konsequenzen.
Steuerliche Folgen für die Gesellschaft
Betrachten wir zuerst die Ebene der Gesellschaft: Die Voraussetzung für die vGa ist ja die Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn, der somit grundsätzlich innerhalb der Bilanz zu niedrig ausgewiesen ist. Denn es liegt eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung vor. Somit muss außerhalb der Bilanz eine Korrektur in Höhe des Unterschiedsbetrags erfolgen. Zur Verdeutlichung nehmen wir wieder unser Beispiel:
Der Gesellschafter gewährt der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro zu einem nicht fremdüblichen Zinssatz von 10 % – fremdüblich wären 2,5 %. Die Gesellschaft verbucht die Zahlung der Zinsen in Höhe von 10.000 Euro als Aufwand, die den Gewinn vollumfänglich mindert. Danach weißt die Gesellschaft einen innerbilanziellen Gewinn in Höhe von 92.500 Euro aus.
Wie schon festgestellt, liegt in Höhe von 2.500 Euro tatsächlicher Aufwand vor und in Höhe von 7.500 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung, die den Gewinn nicht mindern darf und somit außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen ist. Hieraus resultiert dann ein steuerlicher Gewinn für die Gesellschaft in Höhe von 100.000 Euro, der besteuert werden muss. Da die vGa eine Ausschüttung darstellt, ist die Gesellschaft verpflichtet, hierauf Kapitalertragssteuer einzubehalten und abzuführen.
Steuerliche Folgen für den Gesellschafter
Betrachten wir nun die Ebene des Gesellschafters: Hier stellt die verdeckte Gewinnausschüttung einen sonstigen Bezug dar, der mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Gesellschafters zu besteuern ist.
Zurück zum Beispiel: Hier hat der Gesellschafter eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro erhalten, die er wie folgt seiner Besteuerung zu unterwerfen hat: 2.500 Euro als Zinsen und 7.500 Euro als sonstigen Bezug.
Denke daran: Du bist grundsätzlich dazu verpflichtet, die anderen Gesellschafter der Gesellschaft über das vorliegenden einer vGa zu informieren. Denn es ist nöglich, dass diese eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft auslöst.
Da es beim Vorliegen einer vGa grundsätzlich zu einer höheren Besteuerung kommt, sollte man hier sehr gut beraten sein. Und zwar sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene des Gesellschafters.
Wenn du Fragen zum Thema hast, dann hinterlasse einfach einen Kommentar oder melde dich direkt bei mir. Schreib mir gerne Themen und Fragen die dich interessieren!
Bis dahin, dein Alexander Küppers