Das heutige Thema ist die unbeschränkte und beschränkte Einkommenssteuerpflicht.
Einkommenssteuerpflicht: Die verschiedenen Arten
Die deutsche Einkommenssteuer ist eine subjektbezogene Personensteuer. Das heißt, es werden sämtliche Einkünfte der natürlichen Person besteuert. Das deutsche Steuergesetz kennt die unbeschränkte Steuerpflicht, die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, die beschränkte Steuerpflicht und die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht
Unbeschränkte und beschränkte Einkommenssteuerpflicht: Was sind nun die Unterschiede? Unbeschränkt steuerpflichtig ist jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Zu besteuern ist das sogenannte Welteinkommen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist eine Zeitspanne von 180 Tagen, die diese Person unmittelbar in Deutschland verbringen muss. Auf Antrag werden natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – soweit sie inländische Einkünfte erzielt haben. Das heißt, 90 Prozent ihrer Einkünfte müssen der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Was sich erstmal so trocken anhört, ist eigentlich ein hochinteressantes Thema.
Ein praktisches Beispiel:
Du hast deinen Wohnsitz in der Schweiz und einen gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland, weil du mehr als 180 Tage unmittelbar in Deutschland verbringst. Du bist jetzt in beiden Staaten unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsbürger, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber Arbeitslohn aus einem öffentlichen Dienstverhältnis beziehen – die Diplomaten.
Beschränkte Einkommenssteuerpflicht
Kommen wir zu den beschränkt Steuerpflichtigen. Das sind Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, jedoch inländische Einkünfte beziehen. Nach dem Einkommensteuergesetz ist die Einkommenssteuer für Einkünfte abgegolten, die dem direkten Steuerabzug unterlagen – hier sind der Arbeitslohn und die Kapitalerträge zu nennen.
Dieses sieht man beispielsweise auf den Zinsbescheinigungen der Banken, denn hier wurde direkt durch die Bank ein Kapitalertragssteuerabzug vorgenommen. Somit ist die Einkommenssteuer hierauf abgegolten und muss nicht zusätzlich versteuert werden. Dem Steuerabzug unterliegen auch Einkünfte, die im Inland aus einer sportlichen, künstlerischen oder unterhaltenden Tätigkeit erbracht werden und Einkünfte aus der Verwertung dieser. Und genau hier liegt ein Risiko.
Beispiel: Du bist Konzertveranstalter und engagierst einen ausländischen Künstler. Dann ist der Steuerabzug von dir vorzunehmen! Oder du bist ein Unternehmen, richtest eine Weihnachtsfeier aus und hast eine ausländische Band. Und auch hier obliegt der Steuerabzug in deiner Verantwortung, sowie die Abführung an das Finanzamt.
Einkommenssteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn die Einkünfte aus der Vergütung für die Überlassung von Rechten und Nutzungen resultieren – hier beispielsweise Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Zum Beispiel für die Überlassung von Plänen, Muster und Verfahren. Diese unterliegen dem Steuerabzug mit 15 Prozent und werden direkt bei der Quelle einbehalten – das heißt, bei dir!
Erweiterte unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht
Abschließend möchte ich noch auf die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht eingehen. Hierbei handelt es sich um Personen, die weitere 10 Jahre in Deutschland steuerpflichtig sind, nur, weil sie in ein niedrig besteuertes Gebiet ausgewandert sind.
Wenn du Fragen zum Thema hast, hinterlasse einen Kommentar oder melde dich direkt bei mir.
Bis dahin, dein Alexander Küppers